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GKV-REFORM 2027

Mehr selbst bezahlen. Was ändert sich für dich?

Die Gesundheitsreform verändert nicht nur die Finanzierung der Krankenkassen. Ab 2027 steigen mehrere gesetzliche Zuzahlungen und der Festzuschuss beim Zahnersatz sinkt. Hier siehst du, was konkret beschlossen wurde, was es in Euro bedeuten kann und welche Teile deiner Krankenversicherung du trotzdem selbst beeinflussen kannst.

DAS WIRD KONKRET SPÜRBAR

Nicht nur der Krankenkassenbeitrag verändert sich.

+50 % bei vielen gesetzlichen Zuzahlungsbeträgen
15 € statt 10 € Zuzahlung pro Krankenhaustag
50 % Festzuschuss der Regelversorgung beim Zahnersatz statt bisher 60 %
+300 € zusätzliche monatliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze gegenüber der regulären Anpassung

Die vier Änderungen, die Versicherte unmittelbar merken.

Die Reform wurde 2026 verkündet. Die hier dargestellten Regelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft.

ARZNEI- UND HILFSMITTEL
7,50–15 €

Statt bisher grundsätzlich mindestens 5 € und höchstens 10 €.

KRANKENHAUS
15 € / Tag

Bis Ende 2026 sind es 10 € je zuzahlungspflichtigem Tag.

HEILMITTEL
+15 €

Die Pauschale je Verordnung steigt von 10 auf 15 €. Zusätzlich bleiben 10 % der Kosten.

ZAHNERSATZ
50 %

Festzuschuss der jeweiligen Regelversorgung statt bisher 60 %.

Was wird 2027 teurer?

Die folgende Übersicht zeigt die für Versicherte besonders greifbaren gesetzlichen Zuzahlungen.

LeistungBis 31.12.2026Ab 01.01.2027Was bedeutet das?
Arzneimittel10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €bis zu 5 € mehr je zuzahlungspflichtiger Abgabe
Krankenhaus10 € je zuzahlungspflichtigem Tag15 € je zuzahlungspflichtigem Tagbei 28 Tagen: 420 € statt 280 €
Heilmittel, z. B. Physiotherapie10 % der Kosten + 10 € je Verordnung10 % der Kosten + 15 € je Verordnung5 € mehr je Verordnung
Häusliche Krankenpflege10 % + 10 € je Verordnung10 % + 15 € je Verordnung5 € mehr je Verordnung
Hilfsmittelgrundsätzlich mindestens 5 €, höchstens 10 €grundsätzlich mindestens 7,50 €, höchstens 15 €bis zu 5 € mehr
Fahrkostengrundsätzlich mindestens 5 €, höchstens 10 €grundsätzlich mindestens 7,50 €, höchstens 15 €bis zu 5 € mehr je zuzahlungspflichtiger Fahrt
Haushaltshilfegrundsätzlich 5–10 € täglichgrundsätzlich 7,50–15 € täglichbis zu 5 € mehr je Tag
Stationäre Vorsorge / Reharegelmäßig 10 € je Tag15 € je Tag50 % höhere Tageszuzahlung

Bestehende gesetzliche Belastungsgrenzen bleiben erhalten. Bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt die Grenze weiterhin grundsätzlich bei 1 %, bei anderen Versicherten bei 2 % der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Was können allein die höheren Zuzahlungen ausmachen?

Trage ein paar Beispielwerte ein. Der Rechner zeigt ausschließlich die zusätzliche Belastung durch die erhöhten gesetzlichen Beträge.

Zusätzliche gesetzliche Zuzahlung in diesem vereinfachten Beispiel:
0 €
Der Rechner berücksichtigt nur die Differenz der hier eingegebenen Zuzahlungen. Belastungsgrenzen und individuelle Befreiungen können die tatsächliche Belastung reduzieren.

Zahnersatz: Hier wird oft falsch gerechnet.

Die Krankenkasse bezahlt nicht einfach 60 oder künftig 50 Prozent deiner Zahnarztrechnung. Entscheidend ist der befundbezogene Festzuschuss zur Regelversorgung.

AMTLICHES 2026-BEISPIEL

Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehend zerstörter Krone

Wert der Regelversorgung 2026 398,39 €
Festzuschuss 2026, 60 % 239,03 €
50 % auf gleicher 2026er Berechnungsbasis 199,20 €
rechnerische Differenz 39,84 €

Die tatsächlichen Regelversorgungsbeträge für 2027 werden gesondert festgesetzt. Die Berechnung dient nur dazu, die Systematik verständlich zu machen.

Und was ist mit einer Krone für 2.000 €?

Genau hier liegt das Problem: Eine hochwertige Versorgung für beispielsweise 2.000 € führt nicht dazu, dass die Krankenkasse 60 % beziehungsweise künftig 50 % dieser Rechnung übernimmt.

Der Festzuschuss bleibt grundsätzlich an den Befund und die dafür definierte Regelversorgung gekoppelt. Wer sich für eine höherwertige Versorgung entscheidet, kann deshalb einen erheblichen Eigenanteil tragen.

Hoher Eigenanteil wird schnell zur Liquiditätsfrage.
Wer eine notwendige Versorgung finanziell nicht sofort stemmen kann, muss unter Umständen abwägen, welche Versorgung er sich leisten kann oder wann sie durchgeführt wird. Die Härtefallregelung für niedrige Einkommen bleibt bei der Regelversorgung bestehen.

Auch bei zusätzlichen Leistungen ändert sich etwas.

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen werden künftig nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Das ist ein gutes Beispiel dafür, warum ein Krankenkassenvergleich nicht statisch sein darf: Leistungen, Satzungen und gesetzliche Rahmenbedingungen verändern sich.

Was kannst du nicht ändern – und was schon?

Ein Krankenkassenwechsel hebt die gesetzlichen Reformregelungen nicht auf. Aber deshalb sind die Unterschiede zwischen den Kassen nicht plötzlich bedeutungslos. Im Gegenteil.

Gesetzlich vorgegeben

  • gesetzliche Zuzahlungsgrenzen
  • Grundsystem der GKV
  • Festzuschuss-System beim Zahnersatz
  • allgemeiner Beitragssatz
  • gesetzliche Pflichtleistungen

Durch deine Kassenwahl beeinflussbar

  • kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Bonusprogramme
  • zusätzliche Satzungsleistungen
  • zusätzliche Vorsorgeangebote
  • bestimmte Zahn- und Präventionsleistungen
  • Service und digitale Angebote
BLICK AUF 2028

Auch die Familienversicherung verändert sich.

Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt für zahlreiche Gruppen bestehen, unter anderem für Kinder und für gesetzlich definierte Ausnahmefälle.

Die Reform kannst du nicht abwählen. Deine Krankenkasse schon.

Prüfe deshalb, ob du beim beeinflussbaren Teil zusätzlich Geld oder Leistungen verschenkst. Vergleiche Beitrag, Bonusprogramme, Zusatzleistungen und Service.

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Quellen und Stand:

Stand 05.10.2026. Grundlage sind insbesondere das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die amtlichen Gesetzgebungsinformationen des Deutschen Bundestages, Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Festzuschussbeträge 2026 des GKV-Spitzenverbandes. Die Seite dient der allgemeinen Information. Individuelle Belastungen können unter anderem durch Befreiungen, Belastungsgrenzen, persönliche Voraussetzungen und die konkrete Versorgung abweichen.
Prof.bVK Holger Kortegast
Profess. betriebl. Versorgungskonzepte Holger Kortegast
Uhlandstraße 3 · 53757 Sankt Augustin
E-Mail: kortegast@kortegast.de
Telefon: +49 151 111 20 111

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